Auch in Ungarn besteht die Möglichkeit, Patientenverfügungen zu erstellen, d.h. Regelungen des Zustimmungs- bzw. Ablehnungsrecht gegenüber medizinischer Eingriffe im Falle der Urteilsunfähigkeit.
Mit der Patientenverfügung kann die verfügende Person somit einerseits künftige medizinische Eingriffe (bspw. lebenserhaltende, lebensrettende Behandlungen) explizit ablehnen.
Andererseits kann die verfügende Person das Recht auf Zustimmung bzw. Ablehnung eines medizinischen Eingriffes für den Fall, dass die verfügende Person urteilsunfähig wird, auf eine andere Person übertragen.
Patientenverfügungen können in Ungarn nur in Form einer öffentlichen Urkunde (Notar) errichtet werden.