Ablehnung von Behandlungen - Patientenrecht Ungarn

Inwiefern kann ein Patient in Ungarn selbst bestimmen, ob eine Behandlung durchgeführt werden soll oder nicht?
Grundsatz

Ein urteilsfähiger Patient kann jederzeit die Behandlung verweigern, es sei denn, die Verweigerung der Behandlung würde das Leben oder die körperliche Unversehrtheit anderer gefährden.

Eine Ablehnungserklärung ist grundsätzlich an keine besondere Formvorschriften gebunden, d.h. sie kann auch mündlich erfolgen (siehe jedoch unten: Sonderregelung 1 und 2). Soll die Ablehnungserklärung auch für den Fall des Eintritts der Urteilsunfähigkeit gültig sein, muss sie notariell beurkundet werden.

Der Patient kann seine Ablehnungserklärung jederzeit und formlos (bspw. mündlich) zurückziehen.

1. Sonderregelung: Behandlungen, deren Unterlassung zu einer schweren oder dauerhaften Schädigung der Gesundheit führen

Möchte ein urteilsfähiger Patient eine Behandlung verweigern, deren Unterlassung zu einer schweren oder dauerhaften Schädigung seiner Gesundheit führen würde, so muss die entsprechende Ablehnungserklärung in Form einer notariallen oder anwaltlichen Urkunde erfolgen. Der Patient kann seine Ablehnungserklärung jederzeit und formlos (bspw. mündlich) zurückziehen.

Eine Ablehnungserklärung entsprechender Behandlungen für den Fall des Eintritts der Urteilsfähigkeit scheint nach ungarischem Recht nicht möglich zu sein.

2. Sonderregelung: Lebenserhaltende/-rettende Massnahmen

Lebenserhaltende oder -rettende Massnahmen dürfen nur dann verweigert werden, wenn der Patient an einer schweren Krankheit leidet, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft unheilbar ist und selbst bei angemessener Behandlung innerhalb kurzer Zeit zum Tode führt.

Möchte ein urteilsfähiger Patient lebenserhaltende oder -rettende Massnahmen verweigern, so muss die entsprechende Ablehnungserklärung in Form einer notariallen oder anwaltlichen Urkunde erfolgen. Der Patient kann seine Ablehnungserklärung jederzeit und formlos (bspw. mündlich) zurückziehen.

Eine Verweigerung ist nur dann gültig, wenn ein medizinischer Ausschuss den Patienten untersucht sowie schriftlich und einvernehmlich erklärt, dass der Patient seine Entscheidung in voller Kenntnis der Folgen getroffen hat.

Soll die Ablehnungserklärung auch für den Fall des Eintritts der Urteilsunfähigkeit gültig sein, muss sie notariell beurkundet werden.

Fazit
  • Soll eine konkrete, bevorstehende Behandlung verweigert werden, wenden Sie sich am besten an Ihren Vertrauensanwalt in Ungarn, damit er Ihnen eine entsprechende Urkunde erstellt.
  • Soll eine "Patientenverfügung" erstellt werden, mit welcher eine Behandlung für den Fall des Eintritts der Urteilsunfähigkeit abgelehnt wird, wenden Sie sich am besten an ein ungarisches Notariat. Vgl. hierzu die weiteren Ausführungen zur Patientenverfügung.