Ein urteilsfähiger Patient kann jederzeit die Behandlung verweigern, es sei denn, die Verweigerung der Behandlung würde das Leben oder die körperliche Unversehrtheit anderer gefährden.
Eine Ablehnungserklärung ist grundsätzlich an keine besondere Formvorschriften gebunden, d.h. sie kann auch mündlich erfolgen (siehe jedoch unten: Sonderregelung 1 und 2). Soll die Ablehnungserklärung auch für den Fall des Eintritts der Urteilsunfähigkeit gültig sein, muss sie notariell beurkundet werden.
Der Patient kann seine Ablehnungserklärung jederzeit und formlos (bspw. mündlich) zurückziehen.
Möchte ein urteilsfähiger Patient eine Behandlung verweigern, deren Unterlassung zu einer schweren oder dauerhaften Schädigung seiner Gesundheit führen würde, so muss die entsprechende Ablehnungserklärung in Form einer notariallen oder anwaltlichen Urkunde erfolgen. Der Patient kann seine Ablehnungserklärung jederzeit und formlos (bspw. mündlich) zurückziehen.
Eine Ablehnungserklärung entsprechender Behandlungen für den Fall des Eintritts der Urteilsfähigkeit scheint nach ungarischem Recht nicht möglich zu sein.
Lebenserhaltende oder -rettende Massnahmen dürfen nur dann verweigert werden, wenn der Patient an einer schweren Krankheit leidet, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft unheilbar ist und selbst bei angemessener Behandlung innerhalb kurzer Zeit zum Tode führt.
Möchte ein urteilsfähiger Patient lebenserhaltende oder -rettende Massnahmen verweigern, so muss die entsprechende Ablehnungserklärung in Form einer notariallen oder anwaltlichen Urkunde erfolgen. Der Patient kann seine Ablehnungserklärung jederzeit und formlos (bspw. mündlich) zurückziehen.
Eine Verweigerung ist nur dann gültig, wenn ein medizinischer Ausschuss den Patienten untersucht sowie schriftlich und einvernehmlich erklärt, dass der Patient seine Entscheidung in voller Kenntnis der Folgen getroffen hat.
Soll die Ablehnungserklärung auch für den Fall des Eintritts der Urteilsunfähigkeit gültig sein, muss sie notariell beurkundet werden.