HU-Erbrecht: Die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit Erbverträgen in Ungarn

Nachfolgend sollen - für den Fall, dass Sie in Ungarn wohnen - die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit Erbverträgen in Ungarn geklärt werden.
Ist unser Erbvertrag in Ungarn gültig, auch wenn dieser nicht in Ungarn erstellt wurde?

Die Gültigkeit des Erbvertrages lässt sich wie folgt überprüfen:

  • Art. 25 EU-Erbrechtsverordnung regelt das sog. Errichtungsstatut, d.h. das anwendbare Recht für die Bestimmung, ob ein Erbvertrag zulässig ist und wirksam errichtet wurde.
    • Üblicherweise bestimmt sich die Zulässigkeit und Wirksamkeit eines Erbvertrages nach dem Recht des Staates, in dem die Person, die den Erbvertrag unterzeichnet hat, im Zeitpunkt der Erbvertragserstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
    • Beispiel: Wurde ein Erbvertrag bei gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland vor Auswanderung nach Ungarn erstellt, bestimmt sich die Zulässigkeit und Wirksamkeit des Erbvertrages nach deutschem Recht. Ist der Erbvertrag nach deutschem Recht zulässig und wirksam, so ist dieser Erbvertrag auch nach Auswanderung nach Ungarn zulässig und wirksam.
  • Art. 27 EU-Erbrechtsverordnung regelt das sog. Formstatut, d.h. das anwendbare Recht für die Bestimmung, ob ein Erbvertrag formgültig ist.
    • Üblicherweise bestimmt sich die Formgültigkeit eines Erbvertrages nach dem Recht des Staates, in dem es errichtet worden ist.
    • Beispiel: Wurde ein Erbvertrag in Deutschland erstellt, so bestimmt grundsätzlich das deutsche Recht, ob der Erbvertrag formgültig erstellt wurde.
Ich wohne bereits in Ungarn und möchte nun einen Erbvertrag gemäss meinem Heimatrecht erstellen. Ist dies möglich?

Für die zulässige und wirksame Errichtung eines "Heimat"-Erbvertrages (d.h. eines Erbvertrages nach dem Recht des Heimatstaates) in Ungarn muss im Erbvertrag - wenn möglich explizit - eine Rechtswahl getroffen werden.

  • Wird ein entsprechender Erbvertrag ohne Rechtswahl errichtet, besteht die Gefahr, dass der Erbvertrag im Todesfalle keine Gültigkeit hat. Insofern ist es ratsam, für die Nachlassplanung bzw. für die korrekte Rechtswahl einen Fachanwalt aufzusuchen.
Ich möchte meinen nicht in Ungarn erstellten Erbvertrag ändern oder widerrufen. Was muss ich diesbezüglich beachten?

Diese Frage lässt sich leider nicht allgemein beantworten, vielmehr ist jeder Einzelfall zu prüfen.

Bitte nehmen Sie daher mit uns oder mit Ihrem Vertauensanwalt Kontakt auf, um abzuklären, in welcher Form und nach welchem Recht die Aufhebung oder Änderung des Erbvertrages erfolgen kann.

Ich möchte meinen nicht in Ungarn erstellten Erbvertrag ergänzen. Was muss ich diesbezüglich beachten?

Sofern Sie Ihren Erbvertrag ergänzen möchten, d.h. Anordnungen treffen möchten, welche nicht im Widerspruch zu den Anordnungen im Erbvertrag stehen, so können Sie diese Anordnungen grundsätzlich im Rahmen eines neuen Erbvertrages bzw. eines Testaments regeln.

Das Ergänzungstestament bzw. den zusätzlichen Erbvertrag können Sie - im Falle des Wohnsitzes in Ungarn - nach ungarischem Recht erstellen. Allenfalls steht Ihnen jedoch auch die Möglichkeit offen, das Testament bzw. den Erbvertrag nach Ihrem Heimatrecht zu erstellen.

In jedem Fall lohnt sich die Kontaktaufnahme mit einem Fachanwalt, welcher überprüft, ob es sich tatsächlich nur um eine Ergänzung, und nicht bereits um eine Änderung des Erbvertrages handelt, sowie Ihnen aufzeigt, wie ein Testament bzw. ein Erbvertrag in Ungarn zu errichten wäre.

Gemäss oberen Ausführungen ist mein Erbvertrag gültig. Was muss ich dennoch beachten?

Sofern Sie sicher sind, dass Ihr letzter Wohnsitz in Ungarn sein wird, Ihr Erbvertrag jedoch nicht in ungarischer Sprache verfasst wurde, lohnt es sich allenfalls, eine amtliche Übersetzung des Erbvertrages zu erstellen.

Des Weitern empfehlen wir die Hinterlegung des Erbvertrages bei einem Rechtsanwalt, welcher den Erbvertrag in einem öffentlichen Register anmeldet. Dadurch wird sichergestellt, dass im Todesfalle die Behörde Kenntnis vom Erbvertrag erhält.

Ich möchte einen Erbvertrag in Ungarn erstellen. Wie erstelle ich diesen?

Der ungarische Erbvertrag unterscheidet sich wesentlich von den in AT, DE oder CH bekannten Erbverträgen. Es handelt sich hierbei hauptsächlich um einen Pflegevertrag, wonach eine Person als Erbe einer Liegenschaft eingesetzt wird, sich im Gegenzug jedoch dazu verpflichtet, den Erblasser bzw. die Erblasserin bis zu seinem/ihrem Tode zu pflegen.

Letztwillige Verfügungen (abgesehen von dem obenerwähnten Fall) werden daher in Ungarn üblicherweise in Form eines Testaments errichtet. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass das ungarische Recht das sog. gemeinschaftliche Testament kennt.